Rechtsprechung
LG Mönchengladbach, 22.10.2004 - 5 T 236/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Versagen der Restschuldbefreiung Steuererklärung wahrheitswidrige Erklärung gegenüber dem Treuhänder
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Versagen der Restschuldbefreiung Steuererklärung wahrheitswidrige Erklärung gegenüber dem Treuhänder - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung des Schuldners zur Vorlage der Unterlagen für die Steuererklärung gegenüber dem Treuhänder; Verpflichtung des Schuldners zur Anfertigung der Steuererklärung gegenüber dem Treuhänder; Versagung der Restschuldbefreiung wegen der wahrheitswidrigen Behauptung ...
- zvi-online.de
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Versagen der Restschuldbefreiung bei wahrheitswidriger Erklärung des Schuldners über Erstellung einer Steuererklärung gegenüber dem Treuhänder ("Steuererstattungsblockade") - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Das Verschweigen eines Jahreseinkommens von 370 DM rechtfertigt Versagung der Restschuldbefreiung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Die Anfertigung der Einkommensteuererklärung ist nicht Aufgabe des Schuldners, sondern die des Treuhänders
Verfahrensgang
- AG Mönchengladbach, 04.02.2004 - 19 IK 67/03
- LG Mönchengladbach, 22.10.2004 - 5 T 236/04
Papierfundstellen
- NZI 2005, 173
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 18.12.2008 - IX ZB 197/07
Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage von Unterlagen zur …
Ein Versagungsgrund ist zwar gegeben, wenn der Schuldner dem Verwalter wahrheitswidrig verspricht, ihm die Steuererklärung zu übersenden, und dadurch den Verwalter an der Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen hindert (LG Mönchengladbach ZInsO 2005, 104 ;… zustimmend HmbKomm/Streck, aaO;… FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 48a). - LG Dortmund, 11.05.2022 - 9 T 150/22
Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlender Mitwirkung des Schuldners bei der …
Der Schuldner hat aber dadurch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, dass er dem früheren Insolvenzverwalter auf dessen Verlangen hin nicht alle für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2017 erforderlichen Unterlagen übersandt hat ( BGH NZI 2009, 327; LG Duisburg ZInsO 2017, 882; LG Mönchengladbach NZI 2005, 173 ).